Antwort der Verwaltung auf Anfrage der FDP-Fraktion zur Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben des Rundfunkbeitrages in Porta Westfalica (TOP 12.1 der HFA-Sitzung am 14.09.2016)

Lesen Sie anbei die Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage zum Thema Rundfunkbeitrag (Anfrage abrufbar hier).

 

SG 20                                                                                                                               Porta Westfalica, 14.09.2016

Vermerk

Anfrage der FDP-Fraktion zur Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben des Rundfunkbeitrages in Porta Westfalica (TOP 12.1 der HFA-Sitzung am 14.09.2016)

Schriftliche Zusammenfassung der Antwort

  1. Wie viele Beitreibungsverfahren wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durchgeführt?

(Daten-/Sachstand: 07.09.2016)

  • 2013: Insgesamt 264 Vollstreckungsersuchen, davon 258 erledigt;
  • 2014: Insgesamt 333 Vollstreckungsersuchen, davon 267 erledigt;
  • 2015: Insgesamt 463 Vollstreckungsersuchen, davon 296 erledigt;
  • 2016: Bisher 381 Vollstreckungsersuchen, davon 188 erledigt;

Anhand der Aufstellung ist erkennbar, dass sich die Anzahl der Vollstreckungsersuchen wegen rückständiger Rundfunkgebühren seit 2013 kontinuierlich und deutlich erhöht hat und voraussichtlich auch in 2016 noch einmal erhöhen wird.

  1. Wie viel Geld erhält die Stadt für das Eintreiben des Rundfunkbeitrages pro Fall?
  • Je Vollstreckungsersuchen erhält die Stadtkasse von dem Gläubiger (WDR) einen Kostenbeitrag von 23,00 € (§ 5 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes).
  • Für konkrete Vollstreckungshandlungen (z. B. Lohn-, Kontenpfändungen, Vollstreckung in bewegliches oder unbewegliches Vermögen) werden dem Schuldner gegenüber außerdem Vollstreckungsgebühren festgesetzt (zwischen 20,00 € und 40,00 € pro Fall/Vollstreckungshandlung, abhängig von der Höhe der Hauptforderung).
  • Für die Außendienstvollstreckung werden ggf. Wegegeldgebühren in Höhe von
    2,50 € festgesetzt.
  1. Deckt dieser Beitrag die Kosten und Auslagen, die unserer Kommune entstehen?

Erträge für die Stadt (Kostenbeiträge, Vollstreckungs- und sonstige Gebühren) entstehen mindestens in Höhe von 23,00 € und darüber hinaus je nach Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen zuzüglich weiterer Beträge (s. hierzu Antwort zu Frage 2). Eine überschlägige Ermittlung hat ergeben, dass je nach Fallkonstellation sehr unterschiedliche Bearbeitungszeiten für einen Fall erforderlich sind.

In der einfachen Variante (sofortige Feststellung der Unpfändbarkeit oder Zahlung nach der Vollstreckungsankündigung) beträgt der Zeitaufwand ca. 30 Minuten. In den Fällen der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit einer Laufzeit bis zu ½ Jahr wird von einem Zeitaufwand von ca. 1 Std. ausgegangen. Die lang laufenden Fälle mit Ratenzahlungen bis zu 2 Jahren und länger werden mit Bearbeitungszeiten bis zu 4 Std. angesetzt.

Unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Personalaufwendungen in Höhe von rd.
30,00 €/Std. werden nach Einschätzung des Unterzeichners in der einfachen Variante die Kosten der Verfahrensbearbeitung gedeckt. In der Konstellation der bis zu halbjährlichen Ratenzahlungen dürften die Kosten ebenfalls noch abgedeckt sein, da hier dann auch zusätzliche Vollstreckungsgebühren fällig werden. In der langfristigsten Variante dürften die Kosten nicht gedeckt sein.

Allerdings fehlen konkrete Daten zur Ermittlung des tatsächlich entstehenden Zeitaufwandes in den jeweiligen Fällen. Deswegen kann keine konkrete Aussage dazu abgegeben werden, ob die insgesamt für die Zwangsvollstreckung der Rundfunkgebührenbeiträge entstehenden Kosten und Auslagen der Stadt gedeckt werden.

  1. Wenn dieser Betrag nicht auskömmlich ist, wie hoch müsste die Pauschale sein?

Unter Hinweis auf die Antwort zu Frage 3 (keine hinreichende Datengrundlage) kann diese Frage nicht verlässlich beantwortet werden.

  1. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Aufgabe, für den WDR Inkassodienstleistungen zu erbringen?

Die Aufgabe ist durch Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verbindlich vorgeschrieben. Neben dem WDR sind nach § 4 der Verordnung 24 weitere Gläubiger festgesetzt, für die die Gemeinden Geldforderungen beizutreiben haben (s. hierzu beigefügten Auszug aus der VO, § 4).

Die steigende Anzahl der Vollstreckungsersuchen für Rundfunkbeiträge verursacht einerseits zusätzlichen Zeitaufwand in der Zwangsvollstreckung, der bei gleichbleibender Personalausstattung durch eine Effizienzsteigerung oder andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden muss. Demgegenüber stehen auch steigende Erträge aus den Verfahren.

Die Fremdersuchen stehen in Konkurrenz zu der Zwangsvollstreckung der eigenen Forderungen.

(Korsen)

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